Hausverbot

Jetzt ist mir jemand sinngemäß zuvorgekommen. Ein Kärntner Hotelier, der im Rahmen einer Abmahnwelle mit Klagsandrohung wegen der Verwendung von Google-Fonts auf seiner Website ohne zuvor das Einverständnis seiner Besucher einzuholen zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert wurde, hat gerichtlich ein Hausverbot für weitere Besuche seiner Website durch die Mandantin dieses niederösterreichischen „Datenschutzanwalts“ erwirkt. Rechtskräftig scheint das noch nicht zu sein, aber: Wozu braucht er ein Gerichtsurteil?

Die Frage, die ich mir persönlich vor längerer Zeit in den Sinn kam, war: Kann ich als Betreiber/Inhaber einer Website allfälligen Besuchern die Erlaubnis, also mein Einverständnis, zum Besuch meiner Website entziehen, wenn der Besucher etwas anderes auf meiner Website sucht, als die Informationen, die ich eben willentlich auf meiner Website biete?

Bleiben wir bei einem Beispiel: Ich biete auf meiner Website Informationen zu meinen Dienstleistungen. Es besucht ein Dritter meine Website und versucht herauszufinden, egal, ob mit technischen Mitteln oder durch Sichtung des Quellcodes, ob ich möglicherweise gegen Bestimmungen der DSGVO verstoße.

Kann ich von vornherein auf meiner Website darauf hinweisen, dass der Besuch meiner Website nur zu dem Zweck erlaubt ist, die von mir bewusst zur Verfügung gestellten Informationen zu meinem Unternehmen einzusehen?

Vermutlich kann ich das natürlich, die Frage ist aber, ob dies gegebenenfalls rechtlich „halten“ würde, in dem Fall, dass ein Dritter die Website auf vermeintliche Verstöße gegen Bestimmiungen des Datenschutzes durchforstet, also er die Website nicht besucht um Informationen über mein Unternehmen zu erhalten.

Meines Erachtens ist das eine Fragestellung, deren Abklärung grundsätzlich interessant wäre, wenn dadurch solchen „Abmahnwellen“ ein sinnbildlicher Riegel vorgeschoben werden könnte.

Im realen Leben würde im Sinne einer Hausordnung eine derartige Regelung, wie beispielsweise der Parkplatz eines Supermarktes nur während der Geschäftszeit und nur zum Parken während eines Einkaufes benutzt werden darf, wohl Bestand haben. Ob dies sinngemäß auch für den Besuch und dem Zweck des Besuchs einer Website anwendbar und vor allem durchsetzbar wäre, wäre wohl ein Thema mit dem sich spezialisierte Rechtsanwälte, die Datenschutzbehörde, die Wirtschaftskammer, die Gerichte und wer auch immer betroffen ist beschäftigen müssten.

In diesem Sinne: Viel Spass damit 😉

Übrigens ein meiner Meinung nach wirklich guter Artikel um die Abmahnwelle in Österreich zu Google-Fonts: eWerkstatt.com.